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§
1 Wesen
und Zweck
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Das Stadtarchiv
ist eine Einrichtung der Stadt Passau.
Es hat die
Aufgabe, alle Archivalien und archivarischen Sammlungen, die der
Stadt Passau gehören oder von ihr verwahrt werden, zu
verwalten.
Das Stadtarchiv
dient den Zwecken der städtischen Verwaltung, der örtlichen
Heimat- und Denkmalpflege und der Erforschung der
Heimatgeschichte. Es steht der Öffentlichkeit nach Maßgabe
dieser Satzung zur Verfügung.
Das Stadtarchiv
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
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§
2
Benützung
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Die Benützung des
Stadtarchivs steht grundsätzlich jedermann mit einem
Mindestalter von 18 Jahren frei, der Gewähr für die Einhaltung
der Bestimmungen der Benutzungssatzung bietet, sich ausweisen
und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
Die Benützung des
Stadtarchivs durch eine städtische Dienststelle hat grundsätzlich
Vorrang vor privater Forschung.
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§
3
Benützungsantrag
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Wer das Stadtarchiv
benützen will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen.
Dieser muß genaue Angaben über Zweck, Thema und Stoffkreis der
Forschung enthalten. Außerdem hat sich der Antragsteller darin
zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.
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§
4
Benützungserlaubnis
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Über die Erlaubnis
zur Archivbenützung entscheidet die Stadt.
Sie kann die Benützung
des Stadtarchivs oder einzelner Archivalien dauernd oder
zeitweise versagen, wenn dafür urheberrechtliche Gründe
vorliegen. Diese sind insbesondere gegeben, wenn
der Antragsteller
nicht die für seine Forschung notwendigen Kenntnisse besitzt
oder nicht vertrauenswürdig ist, oder
die Benützung die
notwendige Rücksichtnahme auf Personen oder Institutionen
verletzten würde, oder
der Benützer
gegen diese Satzung gröblich verstößt oder den Anordnungen
des zuständigen Archivpersonals nicht nachkommt.
Die Benützungserlaubnis
kann nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller nachweist,
daß er einen Rechtsanspruch auf Vorlage der entsprechenden
Archivalien hat.
Die Benützung von
Archivalien, die von Privatpersonen, Vereinen oder Körperschaften
im Stadtarchiv hinterlegt sind, richtet sich außerdem nach den
Bestimmungen des jeweiligen Hinterlegungsvertrages.
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§
5
Benützerraum
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Die Einsichtnahme in Archivalien
kann grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Amtsräumen
des Stadtarchivs gestattet werden.
Die Öffnungszeiten des Benützerraumes
werden im Amtsblatt der Stadt Passau und des Landkreises Passau
und durch Anschlag am Eingang des Stadtarchivs bekanntgegeben.
Den Anweisungen des
Archivpersonals zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im
Benützerraum ist Folge zu leisten. Das Rauchen ist in sämtlichen
Räumen des Stadtarchivs untersagt.
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§
6
Durchführung
der Benützung
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Die Auswertung des Archivgutes
bleibt dem Benützer selbst überlassen. Das Stadtarchiv geht
ihm bei der Ermittlung des etwa hierzu vorhandenen Schriftgutes
so weit zur Hand, als es mit dem Interesse des Dienstes
vereinbar ist.
Die Vorlage von Archivalien ist
abzulehnen, wenn durch die Vorlage die Erhaltung der
betreffenden Archivalien gefährdet werden könnte.
Die Amtsbücherei des
Stadtarchivs ist für den Dienstgebrauch bestimmt. Eine Bücherausleihe
erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
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§
7
Behandlung
von Archivalien
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Die einem Benützer vorgelegten
Archivalien dürfen nur von diesem selbst eingesehen werden. Für
die Mitbenützung durch andere Personen ist eine besondere
Genehmigung einzuholen.
Die Archivalien sind sorgfältig
zu behandeln und in gleicher Ordnung und in demselben Zustand,
wie sie vorgelegt wurden, zurückzugeben. Es ist insbesondere
verboten, Archivalien als Schreibunterlage zu benützen. Striche
oder Bemerkungen in und an ihnen anzubringen, Nachzeichnungen
oder Radierungen vorzunehmen, Siegel oder Briefmarken
abzutrennen, verblaßte Stellen nachzuzeichnen oder durch
Chemikalien lesbar zu machen oder sonstige Veränderungen an den
Archivalien vorzunehmen.
Bemerkt der Benützer an den
vorgelegten Archivalien irgendwelche Schäden, so hat er dies
unverzüglich dem Leiter des Stadtarchivs anzuzeigen.
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§
8
Abschriften
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Die Veröffentlichung von
Abschriften größeren Umfangs bedarf der Genehmigung der Stadt.
Für die Anfertigung von Pausen,
Lichtbildaufnahmen oder Siegelabdrucken ist ebenfalls eine
Genehmigung der Stadt einzuholen. Genehmigte Reproduktionen dürfen
nur für den im Gesuch angegebenen Zweck und unter Angabe der
Quelle verwendet werden. Für jede anderweitige Verwendung ist
eine neue Genehmigung erforderlich. Das Urheberrecht an allen
solchen Reproduktionen verbleibt bei der Stadt Passau.
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§
9
Veröffentlichungen
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Jeder Benützer hat sich schriftlich
zu verpflichten, ein Exemplar, Sonderdruck oder Durchschlag
seiner Arbeit dem Stadtarchiv kostenlos zur Verfügung zu
stellen, wenn sein Arbeitsergebnis ganz oder zu wesentlichen
Teilen durch ein Verwerten von Archivalien des Stadtarchivs
zustandegekommen ist.
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§
10
Haftung
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Der Benützer haftet für jeden
Verlust und für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung
sowie Vermischung von vorgelegten Archivalien.
Führt eine Verwendung oder
Verbreitung von Archivmaterial der Stadt Passau zu Ansprüchen
dritter Personen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
oder anderer Rechte, so haftet für solche Ansprüche allein der
Verwender bzw. Benützer des Archivmaterials, nicht aber die
Stadt Passau.
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§
11
Versendung
von Archivalien
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Zur Versendung geeignete Archivalien
dürfen nur an Behörden, wissenschaftliche Institute und Körperschaften
des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland - mit
Wertangabe - geschickt werden. Die Empfänger müssen sich
verpflichten, die übersandten Archivalien feuer- und
diebessicher aufzubewahren, sie nur in ihren Diensträumen
vorzulegen und sie unversehrt zurückzusenden. Die Archivalien müssen
vom Empfänger versichert werden. Die Versendung hat auf Kosten
des Benützers zu erfolgen. Eine Versendung ins Ausland ist
grundsätzlich nicht möglich.
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§
12
Benützungsgebühren
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Für die Benützung des Stadtarchivs
werden keine Gebühren erhoben.
(Für die Anfertigung von Kopien beachten Sie bitte die Gebührensatzung)
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§
13
Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Passau und des
Landkreises Passau in Kraft
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